Energieausweis

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis dient als Nachweisdokument für die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und gibt Aufschluss über dessen Dämmung und Heizanlage.

Er besteht aus einem vielseitigem Formular, welches die Energieeffizienz eines Gebäudes ausweist. Er enthält neben Adresse, Baujahr des Gebäudes sowie Anzahl der Wohnung als wichtigste Information einen Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter mit entsprechenden Erläuterungen.

Was ist das Ziel eines Energieausweises?

In erster Linie ist das Ziel eine Markttransparenz für den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu erzielen und macht den Energiebedarf für jeden sichtbar. Die Energieeffizienzklasse soll ein Gütesiegel für Wohnungen und Gebäude sein.

Wann benötige ich einen Energieausweis?

Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist ein Energieausweis auszustellen. Gebäudeeigentümer müssen potentiellen Käufern / Mietern für Gebäude mit einem Baujahr bis 1965 seit dem 01. Juli 2008 einen Energieausweis vorlegen; für Gebäude mit einem Baujahr ab 1965 ist diese Regelung am 01. Januar 2009 in Kraft getreten.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Energieausweise aller Art gelten ab dem Tag ihrer Erstellung 10 Jahre.

Wer stellt einen Energieausweis aus?

Bezüglich der Ausstellung eines Energieausweises arbeiten wir mit einem externen Dienstleister zusammen. Sie erhalten in diesem Zusammenhang sehr gerne unsere Unterstützung; bitte sprechen Sie uns an.

Energiebedarf

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden und bei alten Bestandsgebäuden (Bauantrag vor 1. November 1977 und nicht die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten) sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 der EnEV 2009 erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, soweit sie nicht als freiwillig gekennzeichnet sind.

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, so sind beim öffentlich-rechtlichen Nachweis nach LBO (bei Errichtung und Änderung von Gebäuden, d. h. wenn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist) die gleichen Daten anzugeben wie bei Neubau von Gebäuden. Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel entfällt der öffentlich-rechtliche Nachweis, d. h. die Gegenüberstellung von nach Energieeinsparverordnung zulässigen Werten mit den errechneten. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (z. B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden. (Quelle: Wikipedia)

Energieverbrauch

Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV 2009 angegeben werden.

Bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche; vereinfachend bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche darf die Wohnfläche mit 1,20, bei Gebäuden bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit 1,35 multipliziert werden; bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnung-en oder anderen geeigneten Quellen (z. B. Abrechnungen des Energielieferanten) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Während der Warmwasserverbrauch von der Nutzung abhängt, wird der Raumwärmeverbrauch wesentlich vom lokalen Klima beeinflusst. Dieser muss daher nach den anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall die VDI 3807) witterungsbereinigt werden. (Quelle: Wikipedia)

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